Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren entspricht dem Vorverfahren in dem die Staatsanwaltschaft be- und entlastende Beweise zusammenzutragen hat. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, das bedeutet ihr obliegt dessen Leitung. Das Ermittlungsverfahren wird entweder durch Erhebung der Anklage oder durch Einstellung des Verfahrens beendet.

Ermessen

Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum den einer Behörde oder dem Gericht in bestimmten Bereichen zusteht. Das Gesetz kennt unterschiedliche Folgen, wenn der Tatbestand eines Gesetzes vorliegt. Entweder zwingt es die Behörde zu einer bestimmten Handlung oder es räumt ihr Ermessen ein. Manchmal gibt das Gesetz auch eine zwingende Folge vor, lässt jedoch für atypische Fälle Ausnahmen zu. Man kann die Rechtsfolgen am Gesetz ablesen. So werden beispielsweise Wörter wie „muss“ oder „die Behörde hat zu erteilen“ verwendet. Hier hat die Behörde keinerlei Ermessen mehr. Das Gegenteil bildet die Formulierung wie “ die Behörde kann“. Hier hat die Behörde ein Ermessen wie sie weiter vorgeht. Manchmal heißt es auch „die Behörde soll“ bestimmte Rechtsfolgen einleiten. Dies entspricht der letzten oben genannten Alternative, dass die Behörde zwingende Vorgaben vorgegeben werden, jedoch für bestimmte Ausnahmen auch Alternativen zur Verfügung stehen.

Erlassvertrag

Dieser ist in § 397 BGB ausdrücklich geregelt. Der Erlassvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, indem der Gläubiger dem Schuldner eine Schuld erlässt. Er ist jedoch unabhängig vom ursprünglichen Schuldverhältnis zu beurteilen. Wichtig ist, dass durch den Erlassvertrag nur eine einzelne Forderung erlischt, nicht jedoch das Schuldverhältnis als solches. Wenn die Parteien dies erreichen wollen, müssen sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Absatz 2 BGB), durch das die Vertragsparteien erklären, dass eine bestimmte Schuld nicht besteht.

Erfüllungsgehilfe

Grundsätzlich hat der Schuldner nur eigene Pflichtverletzungen zu vertreten gemäß § 276 BGB. Es kann jedoch sein, dass der Schuldner sich für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Gehilfen bedient. Es wäre nun unbillig, wenn er für diesen nicht einstehen muss. Der Erfüllungsgehilfe ist in § 278 BGB geregelt. Ein solcher „Erfüllungsgehilfe“ ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird, wobei hierfür Haupt- und Nebenleistungspflichten ebenso wie bloße Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB in Frage kommen.

Erbverzicht

Diese ist zu unterscheiden von der Erbausschlagung. Beim Erbverzicht, verzichtet der Erbe per Vertrag auf sein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers. Bei der Erbausschlagung ist der Erblasser bereits tot. Hier verzichtet der Erbe auf die Erbschaft.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament die vertragliche und grundsätzlich unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen. Er kann beispielsweise von Ehegatten geschlossen werden, die die nach ihrem Tod eintretende Erbfolge anders ausgestalten wollen, als es das Gesetz vorsieht. Für den Abschluss eines Erbvertrages müssen die Vertragsschließenden bei einem Notar anwesend sein. Dieser nimmt den Vertrag auf und beglaubigt ihn. Die Regelungen zum Erbvertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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