Haustürwiderrufsgeschäft

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden Verbraucher im Sinne von § 13 BGB besonders zu schützen, wenn der Vertragsschluss an ungewöhnlichen Orten stattfindet. Dann soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Dieses Widerrufsrecht besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 13, 14 BGB) geschlossen worden sein. Der Vertrag muss eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Es muss sich um eine in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB genannte Situation handeln. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Vertrag aufgrund mündlicher Verhandlung mit dem Unternehmer in der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz abschließt. Weiterhin, wenn er anlässlich einer im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen den Vertrag abgeschlossen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen seine Willenserklärung widerrufen. Wichtig hierbei ist, dass die Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Anderenfalls beginnt keine Frist zu laufen und der Verbraucher kann jederzeit sein Widerrufsrecht ausüben. Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erstellen. Sie muss den Namen und die Anschrift des Widerspruchsadressaten enthalten. Auch muss die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn, die Form des Widerrufs, die Frist und die Entbehrlichkeit einer Begründung enthalten.

Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerspruchsfrist anstatt zwei Wochen ab Belehrung einen Monat.

Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch ist im § 123 StGB geregelt. Strafbar macht sich derjenige, der in eine Wohnung, in die Geschäftsräume, oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt. Aber auch wer, wenn er sich ohne Befugnis in den genannten Räumen aufhält und sie auch auf Aufforderung nicht verlässt macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Umstritten ist, ob die erschlichene Erlaubnis zum Eintreten das Einverständnis des Hausrechtsinhabers unwirksam sein lässt. Als Beispiel wird hier der Dieb genannt, der in ein Kaufhaus reingeht, um dort etwas zu stehlen. Von außen betrachtet sieht der Dieb aber auch nicht anders als ein gewöhnlicher Käufer aus, so dass die Rechtsprechung in solchen Fällen nicht aus § 123 bestraft. Nach § 123 II StGB bedarf es zur Strafverfolgung eines Antrages. § 123 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt, dass heißt das ohne Antrag die Behörde nicht tätig wird.

Hauptleistungspflichten

Sie sind der Grund weshalb der Vertrag geschlossen wurde. Es werden zwei Arten von Pflichten bei einem Schuldverhältnis unterschieden. Zum einen bestehen die Leistungspflichten (§ 241 Absatz 1, BGB) und zum anderen die Verhaltenspflichten (§ 241 Absatz 2, BGB). Die Leistungspflichten (Primärpflichten) lassen sich wiederum aufteilen in Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten. Die Hauptleistungspflichten sind die von den Parteien verabredeten wesentlichen Vertragsleistungen. Entscheidend ist immer der Parteiwille, der gegebenenfalls ermittelt werden muss. Bei gegenseitigen Verträgen, wie zum Beispiel dem Kaufvertrag, stehen die jeweiligen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma). Das heißt, jede Partei hat die betreffende Pflicht nur übernommen, um von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Beispiele für Hauptleistungspflichten sind beim Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises (auf Seiten des Käufers) und die Übergabepflicht (und Übereignung der Sache) auf Seiten des Verkäufers. Zu unterscheiden sind die Hauptleistungspflichten von den Nebenleistungspflichten. Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflichten.

Handlungsvollmacht

Hierunter versteht man jede Vollmacht eine Kaufmannes die keine Prokura ist. Gesetzlich normiert ist sie im § 54 HGB. Sie wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmachterteilung nach § 164 ff BGB erteilt. Sie kann auch konkludent erfolgen. Sie erlischt durch einfachen Widerruf oder durch Beendigung des Geschäftsbetriebes. Es gibt drei Arten der Vollmacht.

  1. Die Generalhandlungsvollmacht Sie deckt alle branchentypischen Geschäfte ab, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten und Prinzipalgeschäfte für den Geschäftsherrn
  2. Die Gattungshandlungsvollmacht Sie berechtigt zur Vornahme bestimmter Geschäftsarten (z. B. Kauf oder Verkauf).
  3. Die Spezialhandlungsvollmacht Sie gilt nur für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte.

In diesem Zusammenhang ist § 56 HGB zu beachten, der eine Handlungsvollmacht des Ladenangestellten für gewöhnliche Verkäufe im Sinne aller mit einem Kaufvertragsabschluss zusammenhängender Handlungen und Empfangnahmen, also für die Entgegennahme von Sachen und Willenserklärungen im Laden oder offenen Warenlager fingiert.

Handlungsbegriff

Der Handlungsbegriff ist wesentlich für die Beantwortung der Frage, wann ein menschliches Verhalten strafbar ist. Darum wird Handlung als jedes menschliche, willensgetragene, nach außen gerichtete Verhalten bezeichnet. Eine Handlung kann entweder in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Ein Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn es vom Willen gesteuert ist. Die sonstigen Voraussetzungen sind in der Strafrechtswissenschaft umstritten. Es existieren mehrere Theorien darüber, was unter einer Handlung zu verstehen ist. Im Ergebnis unterscheiden sich die Theorien nur minimal voneinander. Keine Handlung im strafrechtlichen Sinne sind z.B. Naturereignisse, tierisches Verhalten (es sei denn, ein Mensch steuert das Tier), Gedanken, Wünsche, Absichten, Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Schlaf, Reflexe und Fälle von vis absoluta, das heißt Fälle in denen jemand infolge fremder Gewalteinwirkung keinen Einfluss auf sein Verhalten hat. Sehr wohl unter den Handlungsbegriff fallen jedoch, die Affekt- und Kurzschlusshandlungen.

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