International angehauchte Sachverhalte

Bei international angehauchten Sachverhalten geht es i.d.R. darum, länderübergreifende Straftaten zu erfassen. I.R.d. Steuerstrafrechts geht es hier oft um entspr. Umsatzsteuerbetrug oder fingierte Rechnungen aus dem Ausland. I.R.d. Bandenkriminalität können länderübergreifend Morde, Betrügereien, Rauschgiftschmuggel (oft auch in der abgeschwächten Form des Zigarrettenschmuggels) erfasst werden.

Insolvenzverfahren Unternehmereigenschaft

Auf die Unternehmereigenschaft hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Einfluss, § 2 I 1 UStG. Bei Fortführung des Unternehmens bleibt der Schuldner umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.

Insolvenzstraftaten

Innerhalb einer drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit kann sich beispielsweise eine überschuldete Firma bzw. der Geschäftsführer der Firma strafbar machen. Das geschieht meist dann, wenn die Firma an die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter keinen Lohn mehr ausbezahlt oder sogar die von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Solche Straftaten kommen so gut wie immer ans Tageslicht und werden dann von den zuständigen Staatsanwaltschaften verfolgt.

Insolvenz

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Früher sprach man vom Konkurs. Wenn der Schuldner Zahlungsunfähig ist, wird auf seinen Antrag oder auf Antrag von mehreren Gläubigern das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet. Zweck des Verfahrens ist festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist. Es ist zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in drei Stufen untergliedert. Zunächst besteht die Möglichkeit sich außergerichtlich, das heißt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einigen. Dann folgt das Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und danach schließt sich das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (mit möglicher Restschuldbefreiung) an. Das Regelinsolvenzverfahren wird jedoch nur auf Antrag eröffnet, der jedoch auch formlos möglich ist. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich. An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte Voraussetzungen gestellt. Diese sind in § 14 InSO geregelt. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Für diesen Antrag muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Das Insolvenzgericht prüft einen entsprechenden Antrag und kann diesen mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes zurückweisen, ihn mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen oder das Insolvenzverfahren eröffnen. Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen. Diese sind in den §§ 283 ff StGB geregelt.

Insichgeschäft

Man spricht vom Insichgeschäft, wenn eine Person ein Geschäft mit sich selber schließt. Es ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, dass jemand Rechte und Pflichten gegen sich selber begründen kann. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass eine Person im Namen eines Dritten als Stellvertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.

Als Beispiel für ein Insichgeschäft ist hier der Geschäftsführer einer GmbH zu nennen, der mit sich selber Geschäfte abschließt. Formal handelt nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen begründet werden. Nach § 181 BGB sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung gilt für das gesamte Zivilrecht. Das BGB selbst kennt jedoch ein paar Ausnahmen. So ist es zum Beispiel nach § 1009 Absatz 2 BGB möglich, ein im Miteigentum stehenden Grundstücks zu belasten. Auch schränkt die Rechtsprechung den § 181 BGB teleologisch ein, wenn die Rechtsgeschäfte für den Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bilden. Das Verbot des § 181 BGB kann auch nicht durch Untervertretung umgangen werden. Wer ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann (§ 177 Absatz 1 BGB). Jedoch ist es möglich dem Vertreter das Insichgeschäft vorab schon zu gestatten. Die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann in einer Vollmacht enthalten sein und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.

Innengesellschaft

Die Innengesellschaft ist eine Form der GbR, bei der sich mehrere Personen zusammengeschlossen haben, jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Im Rechtsverkehr tritt nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf, der jedoch im Innenverhältnis für die Gesellschaft tätig wird. Die Gesellschaft muss aber nicht geheim gehalten werden. Entscheidendes Kriterium ist lediglich in wessen Namen der Handelnde auftritt. Ein deutliches Zeichen für eine Innengesellschaft ist daher, wenn ein Vermögen fehlt, das allein der Gesellschaft zuzuschreiben ist. Eine Innengesellschaft kann auch konkludent geschlossen werden. Beispiele für eine Innengesellschaft sind Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen (ARGE), Stille Gesellschaften, Gemeinschaftspraxen, Nutzungsgemeinschaften und Bauherrengemeinschaften. Auch können Eheleute eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft gründen, um bewusst das Vermögen eines Familienangehörigen zu fördern.

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