Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Die Hinterlegung ist den §§ 372 ff BGB geregelt. Die Hinterlegung ist eine Möglichkeit des Schuldners sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, wenn ihm dies, auf Grund eines in der Sphäre des Gläubigers liegenden „Verschuldens“, sonst nicht ohne weiteres möglich wäre. Das heißt genauer, dass folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen (alternativ nicht kumulativ):

– der Gläubiger muss sich im Annahmeverzug befinden
– es müssen Gründe in der Person des Schuldners vorliegen, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern
– Ungewissheit über die Person des Gläubigers
– Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten

Das heißt, einen „normalen“ Teppich z.B. kann der Schuldner nicht hinterlegen. Jedoch besteht unter Umständen die Möglichkeit nach § 383 BGB die Sache dann zu versteigern.

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Die regelt der § 374 BGB.

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

Hierbei handelt es sich Personen, die besondere strafrechtliche Befugnisse haben. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind zur Ausführung der Aufträge der Staatsanwaltschaft unmittelbar persönlich verpflichtet. Ihnen stehen dabei unterschiedlichste Zwangsmittel zur Verfügung (Anordnung zur Blutentnahme oder die Durchsuchung).

Hemmung der Verjährung

Von einer Hemmung spricht man, wenn die Verjährungszeit unterbrochen wird und nach dieser Zeit wieder weiter läuft. Der gehemmte Zeitraum wird in die Verjährungszeit nicht mit einberechnet. Nach § 209 BGB ruht die Verjährungszeit. Die §§ 203-208 BGB regeln die gesetzlichen Voraussetzungen, wann eine Hemmung eintritt. Beispiele für eine Hemmung der Verjährung sind schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs, die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren, Aufrechnung im Prozess, vorläufiger Rechtsschutz), die Vereinbarung eines Stillhalteabkommens zwischen Gläubiger und Schuldner (Stundung) oder aber die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt. Nach § 204 BGB endet die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung. Die Hemmungsregelungen sind nach § 53 VwVfG auch auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis anwendbar, wenn nichts Spezielleres geregelt ist.

Heimtückemord

Heimtückisch tötet jemand, der die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt. Das bedeutet, das Opfer sieht sich dieser Gefahr nicht ausgesetzt und kann deshalb nicht rechtzeitig auf den Angriff reagieren. Dies ist unter anderen dann der Fall, wenn das Opfer gerade schläft oder wenn das Opfer seinen Angreifer gut kennt und sich deshalb in Sicherheit wiegt. Ebenso liegt Heimtücke vor, wenn sich der Täter von Hinten an sein Opfer heranschleicht und ihm dann etwa ein Messer in den Rücken sticht und das Opfer dadurch zu Tode kommt.

Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Es kann vorkommen (und kommt in der Realität auch öfter vor), dass Verwaltungsakte an formellen Fehlern leiden. Um die Verwaltungspraxis nicht unnötig in die Länge zu ziehen, besteht für die Behörde die Möglichkeit bestimmte Fehler zu heilen. So kann ein effektiver Rechtsschutz erreicht werden. Eine Heilung kann aber nur in Betracht kommen, wenn der Verwaltungsakt nicht nach § 44 BVwVfG nichtig ist. Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens, einschließlich Rechtsmittelverfahren, geheilt werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Behörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumt. Nach § 46 BVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht deshalb begehrt werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Haustürwiderrufsgeschäft

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden Verbraucher im Sinne von § 13 BGB besonders zu schützen, wenn der Vertragsschluss an ungewöhnlichen Orten stattfindet. Dann soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Dieses Widerrufsrecht besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 13, 14 BGB) geschlossen worden sein. Der Vertrag muss eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Es muss sich um eine in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB genannte Situation handeln. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Vertrag aufgrund mündlicher Verhandlung mit dem Unternehmer in der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz abschließt. Weiterhin, wenn er anlässlich einer im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen den Vertrag abgeschlossen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen seine Willenserklärung widerrufen. Wichtig hierbei ist, dass die Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Anderenfalls beginnt keine Frist zu laufen und der Verbraucher kann jederzeit sein Widerrufsrecht ausüben. Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erstellen. Sie muss den Namen und die Anschrift des Widerspruchsadressaten enthalten. Auch muss die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn, die Form des Widerrufs, die Frist und die Entbehrlichkeit einer Begründung enthalten.

Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerspruchsfrist anstatt zwei Wochen ab Belehrung einen Monat.

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