Gewaltbegriff

Der Gewaltbegriff im deutschen Recht ist seit langem umstritten. Anfangs wurde der Begriff rein körperlich verstanden. Dann wandelte sich der Begriff bis hin zu einem rein psychischen Gewaltbegriff, so dass auch passive Demonstranten plötzlich Gewalt anwendeten, wenn sie nur sitzen blieben anstatt sich zu entfernen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt und ausgeführt, dass eine derartige Aufweichung des Gewaltbegriffes gegen das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verstoße. Vielmehr bedarf Gewalt auch einer aktiven Form. Rein passives Sitzen reicht dazu nicht aus. Demnach wird heute Gewalt als körperlich oder psychisch wirkenden Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird, bezeichnet. Durch diesen Zwang wird die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufgehoben oder beeinträchtigt. Es werden grundsätzlich zwei Erscheinungsformen von Gewalt unterschieden. Zum einen die „vis absoluta“. Sie liegt dann vor, wenn die Willensbildung des Opfers ausgeschaltet wird und damit die Willensbetätigung des Opfers unmöglich gemacht wird. Zum anderen die „vis compulsiva“. Sie dient dazu einen bestimmten Willen beim Opfer herbeizurufen. Durch die Gewaltanwendung soll der Wille des Opfers gebeugt werden. Der Gewaltbegriff findet sich unter anderem in Straftatbeständen Nötigung, Raub oder räuberischer Erpressung.

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Schuldners für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen. Der Schuldner ist verpflichtet die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu liefern. Dabei kommt es auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang nach § 446 BGB an. Liegt ein Sachmangel vor, stehen dem Verbraucher die Rechte aus § 437 (für das Kaufrecht) BGB zu. Dies sind z.B. Nachbesserung oder Nachlieferung, Schadensersatz, Rücktritt und Minderung. Gesetzlich besteht lediglich dann keine Haftungspflicht, wenn der Gläubiger den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, es sei denn, dass der Schuldner den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Leistung übernommen hat (§442 BGB). Grundsätzlich kann man vertraglich auch abweichendes vereinbaren. Nur im Verbrauchsgüterkauf ist dies aufgrund des § 475 nicht möglich. Die Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, es sei denn es handelt sich um ein Bauwerke oder um einen der Fälle des § 438 I Nr.1. BGB.

Geständnis

Das Geständnis ist Beweismittel. Es hat im Zivilprozess eine andere Bedeutung als im Strafrecht. Im Zivilprozess bedeutet es, dass die Partei Tatsachen als zugestanden ansieht. Diese sind dann nicht mehr beweisbedürftig. Im Strafprozess bezieht sich das Geständnis auf einzelne Tatumstände oder einzelne Tatsachen. Wird ein Geständnis widerrufen, ist es nicht mehr verwertbar. Der Widerruf als solcher unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Wurde das widerrufene Geständnis in einem richterlichen Protokoll niedergelegt, kann das Geständnis als Urkundenbeweis durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Etwas anderes gilt, wenn Geständnisse nur im polizeilichen Vernehmungsprotokoll aufgeschrieben wurden. Zulässig ist hier nur der Vorhalt des Inhalts. Zum Zwecke des Vorhalts darf das Protokoll auch wörtlich verlesen werden.

Gesellschaftsrecht

Es gibt eine ganze Reihe der verschiedensten Gesellschaften. Das Gesellschaftsrecht regelt ihr Entstehen und die mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen. Zum einen gibt es Personen-gesellschaften, die nicht als juristische Personen angesehen werden können. Sie besitzen deshalb auch keine Rechtspersönlichkeit. Die bekannteste Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum anderen existieren auch Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel die GmbH, die AG und die KG. Neben diesen klaren Formen der Gesellschaften gibt es zudem noch Mischformen, etwa die GmbH & Co. KG. Die gesetzlichen Regelungen für das Gesellschaftsrecht finden sich weitestgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Neben diesen gibt es für die meisten Kapitalgesellschaften noch spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Aktiengesetz oder das GmbH-Gesetz.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, mit einer Haftungseinlage von mindestens 25000 Euro Stammkapital. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form, es sei denn, dass die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dann kann die Gesellschaft in einem verkürzten Verfahren gegründet werden. Die GmbH ist eine juristische Person, Kaufmann und Handelsgesellschaft. Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich. Die nur durch einen Gesellschafter gegründete GmbH (Einmann-GmbH) ist zulässig. Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten, den Sitz und die Firma der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlage. Zu beachten sind auch die Neuerungen zur sog. Mini GmbH mit einem Haftungskapital von lediglich 1 EURO im MoMiG.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch oft nur BGB-Gesellschaft genannt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 705 ff BGB. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag kann auch unbewusst ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden. Dies gilt nur nicht, wenn der Beitrag eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung erfordert (Einbringung eines Grundstücks). Nach heute h.M. ist die Außen-GbR partei- und rechtsfähig. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu (§709 BGB). Das Gesellschaftsvermögen setzt sich zum Bespiel aus den Beiträgen der Gesellschafter, den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände, den Gegenständen und die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden zusammen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht nur für das Gesellschaftsvermögen, sondern auch für ihr Privatvermögen. Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert einen Titel gegen die Gesellschaft.

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