Glaubhaftmachung

Unter Glaubhaftmachung versteht man, die erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsachen vermittelt werden soll. Jedoch reicht die Glaubhaftmachung nur aus, wenn sie ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben ist. Daraus folgt, dass das Gericht, im Gegensatz zum förmlichen Beweisverfahren, keine volle Überzeugung von der Wahrheit für erforderlich halten muss. Glaubhaftmachung genügt beispielsweise für die Begründung der Ablehnung von Richtern (§ 44 Absatz 2 ZPO) oder von Sachverständigen (§ 406 Absatz 3 ZPO).

Glaubensfreiheit

Die Glaubensfreiheit ist ein Grundrecht und als solches im Grundgesetz normiert. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist durch Art. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich. Glauben ist die subjektive Überzeugung und Gewissheit in Bezug auf eine Religion oder eine Weltanschauung. Umfasst ist auch die negative Religionsfreiheit, also keine Glauben haben zu wollen. Aufmerksamkeit erfuhr das Grundrecht wieder mit der „Kopftuchentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes.

Gläubigerverzug


Der Gläubigerverzug ist in den §§ 293 ff BGB geregelt. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen sind, dass es dem Schuldner objektiv und subjektiv möglich ist die Leistung zu erbringen. Des Weiteren muss der Schuldner die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise angeboten haben und der Gläubiger muss die Leistung nicht annehmen oder es unterlassen eine notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Beachtet werden muss jedoch der § 299 BGB, wonach eine vorübergehende Verhinderung der Annahme nicht den Gläubigerverzug auslöst, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war.

Gläubiger

Ein Gläubiger kann eine natürlich oder eine juristische Person sein, die aus einem Schuldverhältnis ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern kann. Gegenstück ist der Schuldner. Von diesem fordert der Gläubiger seine Leistung.

Girovertrag

Beim Girovertrag handelt sich um einen Vertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden über die Einrichtung eines Girokontos. Er ist eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages und in den §§ 676f ff BGB geregelt. Eine Legaldefinition ist im Gesetz selbst nicht vorhanden. Vielmehr regelt das BGB die Pflichten des Kreditinstitutes. Demnach ist die die Bank verpflichtet für den Kunden ein Konto einrichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben, abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten des Kontos abzuwickeln und dem Kunden Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank.

Gewohnheitsrecht

Beim Gewohnheitsrecht handelt es sich um verbindliches Recht, obwohl es gesetzlich nicht normiert ist. Darum entsteht Gewohnheitsrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der Rechtssatz muss, in einer Rechtsordnung über einen lang andauernden Zeitraum tatsächlich angewandt worden und als rechtmäßig anerkannt sein. Das Gewohnheitsrecht dient der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken. Im Strafrecht sind gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegründend oder strafschärfend wirken würden, aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes „nulla poena sine lege“ unzulässig.

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