Diplomatengepäck

Unter Diplomatengepäck versteht man ein versiegeltes Gepäckstück, das ein Diplomat / diplomatischer Kurier mit sich führt. Es darf mit in die Kabine eines Flugzeuges oder eines Zuges genommen werden und wird nicht kontrolliert. Diplomatengepäck muss immer als „nicht aufgegebenes Gepäck“ befördert werden, da es nie in der Verantwortung des transportierenden Unternehmens befördert werden darf. Aus diesem Grund wird es oft für strafrechtliche Zwecke eingesetzt.

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611ff BGB geregelt. Er ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Dienstvertrag ist vom Werkvertrag abzugrenzen. Beim Werkvertrag ist der Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag hingegen nur die Durchführung der Arbeit. Die Entgeltung des Dienstes ist Hauptpflicht des Dienstberechtigten.

Dienstrecht

Das Dienstrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts, welches sich mit dem Beschäftigungsverhältnis von Beamten befasst sowie mit den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten. Ebenso gibt dieses Recht Auskunft darüber, wie man sich verhalten muss, wenn ein Beamter bei der Bearbeitung eines konkreten Sachverhaltes einen Fehler macht. Hier kommen besondere Schadensausgleichsansprüche in Betracht. Ausschlaggebend für das dienstrecht ist vor allem das Beamtenrechtsrahmengesetz, aber auch das Deutsche Richtergesetz und die Beamtengesetze der Bundesländer.

Detektivische Ermittlungsbereiche

Detektivische Ermittlungsbereiche decken Situationen ab, in denen Personen eine Kanzlei / Detektei mit der Aufdeckung von Straftaten beauftragen. Denkbar ist auch die Beauftragung mit Ermittlungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Meist bewegen sich diese Ermittlungsbereiche im internationalen Rahmen. Wie zum Beispiel bei Versuchen, deutsche Steuern durch Gewinnabführungsverträge mit ausländischen Gesellschaften ins Ausland zu verlagern.

Demokratieprinzip

In Art 20 II beschreibt das Deutsche Grundgesetz, was es unter Demokratie versteht. Das Grundgesetz geht im Gesamten von einer mittelbaren repräsentativen Demokratie aus, die durch unmittelbare Wahl des Bundestages ausgeübt wird, der alle anderen Organe mittelbar legitimiert.
 
Nur für bestimmte Einzelfälle, z.B. gem. Art 29 II GG bei der Neugliederung des Bundesgebietes, sind Volksabstimmungen vorgesehen.
 
Gekennzeichnet ist die Demokratie durch Wahlen, Abstimmungen, das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen, die politische Gleichheit aller Staatsbürger, die Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Oppositionsfreiheit.

Deliktsrecht

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 BGB ff geregelt. Es regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind § 823 I, § 823 II sowie der § 826 BGB. Das Deliktsrecht gilt für jedermann ist von jedem zu beachten. Es regelt auch, ab wann eine Person deliktsfähig ist vgl. § 828 BGB. Es kommt vor allem dort zum tragen, wenn vertragliche Beziehungen nicht bestehen, es kann jedoch auch nebeneinander zur Anwendung kommen, auch wenn schon eine vertragliche Haftung besteht.

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